Einreichung von Anmeldungen per Fax
Europäische Patentanmeldungen können per Fax bei den Annahmestellen des EPA oder bei den nationalen Patentämtern eingereicht werden, die dies erlauben. Aktuell sind dies folgende nationale Patentämter: Österreich (AT), Bulgarien (BG), die Schweiz (CH), die Tschechische Republik (CZ), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Spanien (ES), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (GR), Irland (IE), Island (IS), Liechtenstein (LI), Luxemburg (LU), Monaco (MC), Norwegen (NO), Polen (PL), Portugal (PT), San Marino (SM), Schweden (SE), Slowenien (SI), die Slowakei (SK) und das Vereinigte Königreich (GB).
Hierbei ist zu beachten, dass ein Schriftstück, das per Fax eingereicht wurde und unleserlich oder unvollständig übermittelt wurde, als nicht eingegangen gilt, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. In diesem Fall ist der Absender unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei einer europäischen Patentanmeldung, die per Fax eingereicht wurde, ist eine schriftliche Nachreichung nur erforderlich, wenn die Qualität der Fax-Übermittlung mangelhaft ist. In diesem Fall wird der Anmelder aufgefordert, dem EPA innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Unterlagen nachzureichen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen.
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